Wer haftet bei privater Tierbetreuung?

In Deutschland dürften Schätzungen zufolge mehr als 20 Millionen Haustiere leben, immerhin jeder dritte Haushalt besitzt einen Mitbewohner wie Hund, Katze, Wellensittich oder Meerschweinchen. Nicht nur zur Urlaubszeit bitten Tierhalter öfter einmal Nachbarn oder Freunde, für ein paar Tage der Abwesenheit auf ihre Lieblinge aufzupassen. Wer sich vorübergehend etwa als "Hundesitter" betätigt, hat daran meist nicht nur Freude - er geht auch Risiken ein.

"Wer ein Tier für einen bestimmten Zeitraum pflegt, vereinbart stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Tierhalter", betont Dieter Sprott von den Ergo Direkt Versicherungen. Laut BGB würden die "Tiersitter" damit in der Regel für Schäden haften, die das Tier anrichtet. Und wenn ein Vierbeiner tritt, beißt oder sogar Verursacher eines Verkehrsunfalls ist, sind sehr hohe Schäden möglich.

Wer einen solchen Freundschaftsdienst übernimmt, sollte das Thema Haftung daher vorher mit dem Tierhalter besprechen. Wichtig sei die Klärung, ob der Tierhalter über eine Tierhalterhaftpflicht verfüge, erläutert Sprott. Denn die Fremdbetreuung des Tieres sei darin eingeschlossen. Prinzipiell sind die Tierhüter damit gegen Schäden an anderen Personen oder Gegenständen abgesichert. "Auf der sicheren Seite ist man, wenn zusätzlich in der eigenen privaten Haftpflichtversicherung das 'Hüten fremder Hunde/Pferde' mit versichert ist", rät Sprott.

 

Wer die vierbeinigen Lieblinge des Nachbarn vorübergehend in Pflege nimmt, hat daran oftmals nicht nur Freude - er geht auch gewisse Risiken ein. Kleine Hausgenossen wie Katzen sind in der privaten Haftpflichtversicherung der Familie eingeschlossen. Halter von Hunden und Pferden benötigen prinzipiell eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung. Wer als "Tiersitter" tätig wird, sollte das Thema Haftung im Vorfeld mit dem Tierhalter besprechen. ergodirekt.de (djd/pt).

 

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